Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Mai 2026:
- Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden
- Geschäftsbericht des Vorstandes mit Jahresrechnung 2025 (Anmerkung: ergänzt um Bericht über Mitgliedereintritte und -austritte)
- Bericht der Jugend
- Bericht CO2-Bilanzierung 2025
- Bericht der Kassenprüfer
- Antrag und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplans 2026
- Wahlen Kassenprüfer
- Hütten:
- Bericht zur Langtalereckhütte und dem neuen Nebengebäude, aktueller Stand vor Ort und Stand der Planung
- Wie geht es weiter mit dem Hochwildehaus? - Aktueller Planungsstand
- 100 Jahre Madrisahütte
- Sektionszentrum: aktueller Stand der Planung für den Kinder-Boulderbereich und der Erweiterung des Trainingsbereich auf der Galerie in der großen Boulderhalle. Ausblick Gelber Raum und Trainingsraum.
- Aktualisierte Beschlussfassung zur Vergabe der Maßnahmen am Sektionszentrum [1]
- Antrag auf Einführung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen [2].
- Sonstiges
[1] Die Beschlussfassung ist in Kürze hier zu lesen.
[2] Vorschlag einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Sektion Karlsruhe des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
Mit der Geschäftsordnung möchten wir klare Regelungen über den Ablauf der Sitzungen schaffen, die allen zugänglich und verständlich sind.
Die Sektionssatzung setzt zwar einen Rahmen, bleibt an vielen Punkten über den Ablauf der Mitgliederversammlung jedoch sehr vage oder setzt keinerlei Regelungen. Regelungen aus der Satzung werden zusammengefasst und um neue Punkte ergänzt. Diese basieren größtenteils auf der Vorgehensweise der Mitgliederversammlungen der letzten Jahre oder auf Erfahrungen aus anderen Gremien im und außerhalb des DAV, z. B. der Haupt- oder Bundesjugendversammlung.
Wie auch im Entwurf der Geschäftsordnung klar geschrieben steht, bleiben die Regelungen der Satzung unberührt. Diese hat Vorrang über die Geschäftsordnung.
§ 1 Geltungsbereich und Einberufung
- Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung der Sektion Karlsruhe des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und ergänzt insoweit die Sektionssatzung. Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß § 20 der Satzung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand erstellte Tagesordnung bekanntzugeben.
- Der Termin der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung soll zusammen mit einer Antragsfrist (§ 4 Abs. 2) spätestens acht Wochen vor dem Versammlungstag bekannt gegeben werden.
§ 2 Versammlungsleitung
- Der*die Erste oder der*die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei deren Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstandes.
- Die Versammlungsleitung eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nach Form und Frist sowie die Stimmberechtigung der Anwesenden fest. Nach Erledigung der Tagesordnung schließt sie die Sitzung.
- Die Versammlungsleitung kann jederzeit die Moderation an ein anderes Vereinsmitglied delegieren, insbesondere im Falle der Beratung und Abstimmung eines sie selbst betreffenden Gegenstands. Der Versammlungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Sie achtet auf die Einhaltung der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Sie selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen, die vorgetragenen Ansichten zusammenfassen und die wesentlichen Punkte herausarbeiten.
- Die Versammlungsleitung kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, sich wiederholen oder die Versammlung anderweitig stören nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen oder sie des Sitzungssaals verweisen. Im besonders schweren Fall kann sie diese Maßnahmen auch ohne vorherige Mahnung treffen.
- Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet die Versammlungsleitung über den Gang der Handlung.
- Gegen die Maßnahmen der Versammlungsleitung können stimmberechtigte Mitglieder Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Versammlung.
- Wenn im Versammlungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann die Versammlungsleitung die Versammlung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder beenden. Kann sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie ihren Platz; die Versammlung wird dadurch unterbrochen.
§ 3 Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht
- Teilnahme-, rede- und stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung sind gemäß § 6 der Sektionssatzung die volljährigen Mitglieder der Sektion sowie Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Die Versammlungsleitung ist berechtigt, Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, als Gäste zur Versammlung zuzulassen.
§ 4 Anträge
- Antragsberechtigt sind alle Sektionsmitglieder nach § 2 Abs. 1 sowie der Sektionsvorstand und Beirat.
- Von Mitgliedern gestellte Anträge werden in der Regel auf der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt. Bei Bekanntgabe eines Termins gem. § 1 Abs. 3 ist eine Frist zum Stellen von Anträgen zu nennen, die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe betragen muss.
- Über eine Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung entscheidet gemäß § 17 Sektionssatzung der Vorstand. Die Nichtaufnahme eines gestellten Antrages hat der Vorstand zu begründen. Die Begründung ist auf Wunsch des*der Antragssteller*in vereinsweit zu veröffentlichen.
- Anträgen über Geldmittel von mehr als 5000 € ist ein plausibler Finanzierungsplan beizufügen.
- Die vorläufigen Antragstexte sollen den Vereinsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung zugänglich gemacht werden.
§ 5 Behandlung von Tagesordnungspunkten
- Die Versammlungsleitung stellt zu Beginn der Versammlung die in der Einladung festgesetzte Tagesordnung vor. Die Versammlung kann eine Änderung der Behandlungsreihenfolge von Tagesordnungspunkten beschließen. Neue Tagesordnungspunkte dürfen nicht hinzugefügt werden. Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
- Die Versammlungsleitung eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
- Sofern sie dies wünschen, erhalten vor Beginn der Aussprache zu den einzelnen Anträgen die Antragssteller*innen zur Begründung, sowie der Vorstand und Beirat zur Stellungnahme das Wort.
- Zu jedem zur Beratung gestellten Gegenstand ist eine Redeliste aufzustellen. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Redeliste. Die Eintragung in die Redeliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen.
- Die Versammlungsleitung kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen und Redner*innen außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist, insbesondere zur direkten Antwort auf gestellte Fragen.
- Vor jeder Beschlussfassung ist Befürworter*innen und Gegner*innen angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.
- Stimmberechtigte Mitglieder können Änderungs- oder Gegenanträge zum zur Beratung stehenden Antrag stellen. Der mit der Einladung bekanntgegebene Abstimmungsgegenstand darf nicht überschritten werden. Die Versammlungsleitung kann die schriftliche Vorlage eines Änderungsantrags verlangen. Mit Zustimmung der Antragssteller*innen kann ein Änderungsantrag auch ohne Abstimmung durch die Versammlung übernommen werden.
- Nach dem Schluss der Aussprache stellt die Versammlungsleitung etwaige Änderungsanträge und anschließend den jeweiligen – gegebenenfalls geänderten – Antrag zur Abstimmung. Der exakte Beschluss- oder Änderungstext ist vor jeder Abstimmung vorzutragen und im Protokoll festzuhalten.
- Mit erfolgter Abstimmung ist der Tagesordnungspunkt abgeschlossen.
§ 6 Geschäftsordnungsanträge
- Geschäftsordnungsanträge zur Regelung des Verfahrens auf der Mitgliederversammlung können von antragsberechtigten Teilnehmer*innen jederzeit gestellt werden.
- Sie sind außerhalb der Redeliste umgehend zu behandeln und unterbrechen die Behandlung des laufenden Tagesordnungspunktes.
- Über Geschäftsordnungsanträge ist nach Aussprache der Antragssteller*innen und dem Hören einer etwaigen Gegenrede direkt abzustimmen. Wird keine Gegenrede erhoben, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen.
- Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:
- Schluss der Redeliste
- Begrenzung der Redezeit
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (§ 5 Abs. 1)
- Gemeinsame Beratung über mehrere Verhandlungsgegenstände (§ 5 Abs. 1)
- Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
- Verweis an ein Gremium oder einen Ausschuss
- Unterbrechung der Versammlung
- Teilung der Abstimmung (§ 7 Abs. 6)
- Einzelwahl (§ 8 Abs. 2)
- Geheime Abstimmung
- Vertagung der Versammlung
§ 7 Abstimmungen
- Gemäß § 21 Absatz 2 der Sektionssatzung ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Gemäß § 21 Absatz 3 bedürfen abweichend davon Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
§ 8 Wahlen
- Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein*e stimmberechtigte*r Teilnehmer*in widerspricht, kann auch offen analog zu § 7 Abs. 2 abgestimmt werden.
- Für die Wahl der Mitglieder des Vorstands ist für jeden Posten eine gesonderte Wahl durchzuführen. Die Wahl anderer Ämter kann als Blockwahl durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Versammlung.
- Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Hat kein*e Kandidat*in die notwendige Mehrheit erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kanditat*innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. - Im Anschluss an eine erfolgte Wahl wird die gewählte Person gefragt, ob sie die Wahl annimmt. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Versammlungsleitung eine Erklärung vorliegt, dass die Person bereit ist zu kandidieren und im Falle der Wahl diese anzunehmen.
§ 9 Protokoll
- Gemäß § 22 der Sektionssatzung ist eine schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses muss von der Versammlungsleitung und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
- Der*die Protokollführer*in wird durch die Versammlungsleitung bestimmt. Das Protokoll muss Uhrzeit, Versammlungsort, die stimmberechtigten erschienenen Mitglieder, die endgültige Tagesordnung und die gefassten und nicht gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
- Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.